Familienrecht Rechtsanwalt Wolfarth & Partner GbR Wiesbaden

Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann ist, dass die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und für die Zukunft eine Wiederaufnahme nicht mehr zu erwarten ist. Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und das Trennungsjahr vorbei ist, kann das Familiengericht die Ehe durch Urteil scheiden. Vor dem Familiengericht gilt im Ehescheidungsverfahren Anwaltszwang. Derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag einreicht, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehepartner muss nur dann anwaltlich vertreten sein, wenn er eigene Anträge etwa zum
Elterlichen Sorgerecht
Umgangsrecht
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
stellen will. Bei geringem Einkommen kann für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, muss man keine Gerichtskosten zahlen, die Anwaltsvergütung zahlt die Staatskasse. Prozesskostenhilfe gibt es mit oder ohne Ratenzahlung.
Wir beraten Sie in allen wichtigen Fragen, die sich unmittelbar vor und während einer Trennung stellen. Wir vertreten Sie auch im Scheidungsverfahren vor den Familiengerichten.
In diesem Schwerpunktbereich ist in ganz besonderem Maße eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Mandanten erforderlich. Es wird gerade im Familienrecht oft unerbittlich gestritten, wobei über das Gericht persönliche Rachefeldzüge geführt werden. Dabei können die meist zu behandelnden Themen
Ehegattenunterhalt
Kindesunterhalt
Umgangs- und Sorgerecht
oft ohne unnötige Streitigkeiten, die unserem Rechtsverständnis nach vermieden werden sollten, sachgerecht gelöst werden, denn der Streit führt meist nicht dazu, die ohnehin schwierige Bewältigung der Beendigung einer Beziehung mit allen notwendigen Folgen zu fördern, schon gar nicht, wenn Kinder mit im Spiel sind.
Ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ist sowohl nach der Scheidung als auch im Fall des Getrenntlebens möglich. Die Höhe des Unterhalts ist im Einzelfall jeweils nach den besonderen tatsächlichen Umständen zu bestimmen.
Nachehelicher Unterhalt wird geschuldet, wenn ein gemeinsames Kind betreut wird und deshalb Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Alters- oder Krankheitsgründen unzumutbar ist, trotz Bemühungen um angemessene Arbeit Arbeitslosigkeit besteht. Die frühere Lebensstandardgarantie im Unterhaltsrecht gibt es seit Anfang 2008 nicht mehr. Die Höhe des Unterhalts ist im Einzelfall jeweils nach den besonderen tatsächlichen Umständen zu bestimmen. Auch die Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen sind zu berücksichtigen, etwa wenn der Unterhaltspflichtige wieder heiratet und aus dieser Ehe unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder hervorgehen.
Bei der konkreten Berechnung des nachehelichen Unterhalts sind viele Besonderheiten zu beachten. Das Unterhaltsrecht ist stark geprägt von der Rechtsprechung. Nehmen Sie deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Anders als beim nachehelichen Unterhalt kommt es beim Trennungsunterhalt nur darauf an, ob eine Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem des Unterhaltsberechtigten besteht. Trennungsunterhalt soll der unterhaltsberechtigten Ehegatte in die Lage versetzt, den ehelichen Lebensstandard soweit wie möglich aufrecht zu erhalten, jedoch befristet für die Zeit bis zur Scheidung.
Unterhaltspflichtig für die Kinder sind die Eltern. Minderjährige Kinder haben Anspruch auf
Kindesunterhalt
Der sich aus Betreuungsunterhalt und Barunterhalt zusammensetzt. Die Höhe des Barunterhalts für ein Kind richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Anhand der Düsseldorfer Tabelle wird dann der Unterhaltsanspruch ermittelt.
Jede Trennung verläuft anders und unter individuellen Bedingungen. Nur ein erfahrener Anwalt kann in einem vertrauensvollen Gespräch die Situation genau erfassen und eine schnelle, sichere und fair geregelte Trennung und Scheidung vermitteln, insbesondere wenn es um das Wohl gemeinsamer Kinder geht.
Wir beraten und vertreten Sie deshalb in allen wichtigen Fragen, die sich unmittelbar vor und während einer Trennung stellen. Wir vertreten Sie im Scheidungsverfahren vor den Familiengerichten und außergerichtlich gegenüber dem Ehepartner insbesondere zu diesen Themen:
Umgangsrecht und Sorgerecht
Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
Eheliches Güterrecht
Hausratsteilung
Einvernehmliche Ehescheidung
Streitige Ehescheidung
Ehevertrag
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