Die Anwaltsgebühren sind im RVG mit dazugehörigem Vergütungsverzeichnis gesetzlich geregelt. Sie sind für alle Anwälte gleich und der Höhe nach abhängig vom Gegenstandswert der Rechtssache. Bei außergerichtlicher Tätigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten fällt die Geschäftgebühr in einem Rahmen von 0,5 - 2,5 ( Schwellenwert 1,3 ) an. Einige Gebühren für verschiedene Gegenstandswerte entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle.
Anwaltsgebühren |
Gegenstandswerte des Verfahrens in EURO |
|||||
Gebühr/ Wert |
1.000,- |
3.000,- |
9.000,- |
40.000,- |
100.000,- |
600.000,- |
Geschäftsgebühr |
42,50 |
94,50 |
224,50 |
451,00 |
677,00 |
1.648,00 |
Geschäftsgebühr |
85,00 |
189,00 |
449,00 |
902,00 |
1.354,00 |
3.296,00 |
Geschäftsgebühr |
110,50 |
245,70 |
583,70 |
1.172,60 |
1.760,20 |
4.284,80 |
Geschäftsgebühr |
212,50 |
472,50 |
1.122,50 |
2.255,00 |
3.385,00 |
8.240,00 |
Gebühren netto, zzgl. gesetzl. MWSt. |
||||||
Geht es in der Sache nur um einen Rechtsrat, ohne dass eine weitere anwaltliche Tätigkeit entfaltet wird, fällt nur eine Gebühr nach VV Nr. 2100 zwischen 0,1 - 1,0 der vollen Gebühr an, unter Zugrundelegung des jeweiligen Gegenstandswertes.
Wenn es nur um eine allgemeine Erstberatung geht, beträgt die Gebühr nach VV Nr. 2102 unabhängig vom Gegenstandswert bis zu 190,00 EURO.
Wird die Rechtsangelegenheit außergerichtlich vergleichsweise erledigt, fällt eine Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000 mit 1,5 der vollen Gebühr an.
Hinzu kommen die Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Folgt der zunächst außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts eine gerichtliche Tätigkeit, so wird die Geschäftsgebühr teilweise auf die später entstehende Verfahrensgebühr angerechnet.
Außergerichtliche Kosten in Zivilrechtlichen Angelegenheiten
Gerichtliche Verfahren 1. Instanz in Zivilrechtlichen Angelegenheiten
Gerichtliche Verfahren 2. Instanz in Zivilrechtlichen Angelegenheiten
Kosten in Bußgeldangelegenheiten
